Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 3)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 24.9.2020, 26 W 5/16 [AktE]
Unternehmensbewertung

1. Der bloße zeitliche Zusammenhang einer im regulären Turnus – hier: rd. vier Monate vor der beabsichtigten Strukturmaßnahme – verabschiedeten Planung kann nicht die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Unternehmensplanung um eine anlassbezogene Sonderplanung handelt. Er kann allein zu einer – ohnehin gebotenen – kritischen Analyse der Planung führen.

2. Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 5,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Februar 2014 nicht zu beanstanden.
(alle nicht amtl.)


OLG Zweibrücken 2.7.2020, 9 W 1/17
Unternehmensbewertung

1. Im Spruchverfahren ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer insgesamt den Betrag von 600 € erreicht, sofern die Beschwerdeführer ein identisches Rechtsschutzziel verfolgen.

2. Im Spruchverfahren sind keine weiteren Gutachten mehr einzuholen, sofern die Vorgehensweise der sachverständigen Prüfer angemessen und vertretbar ist.

3. Das Gericht überprüft im Spruchverfahren die vorliegenden Gutachten der sachverständigen Prüfer lediglich auf ihre Vertretbarkeit. Dasselbe gilt für die den Gutachten zugrunde liegenden Prognosen des zu bewertenden Unternehmens über dessen zukünftige Erträge. Auch hinsichtlich der einzelnen Schritte der Untemehmensbewertung genügt es, wenn diese anerkannten Methoden der Betriebswirtschaftslehre entsprechen und insgesamt vertretbar sind. Eine weitergehende Überprüfung der Gutachten ist weder möglich noch erforderlich.
(alle nicht amtl.)


BFH 17.6.2020, II R 43/17
Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.

2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.

3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.
(alle amtl.)


FG Düsseldorf 28.10.2019, 6 K 94/16 K
Keine Gemeinnützigkeit eines als gGmbH geführten Betriebskindergartens in privater Trägerschaft bei vorrangiger Aufnahme von Mitarbeiterkindern

1. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Tätigkeit ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO zu fördern, wenn sich diese nur an einen kleinen, fest abgegrenzten Personenkreis richtet.

2. Eine mildtätige Zuwendung darf nicht nur des Entgelts wegen erfolgen. Mildtätigkeit liegt nicht vor, wenn eine Leistung als Gegenleistung für eine marktübliche Honorierung erbracht wird.

3. Es muss sich aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke die Gesellschaft verfolgt. Da das Gesetz zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen, ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildtätiger Zwecke in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angegeben wird.
(alle nicht amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.01.2021 11:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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