FG Münster v. 13.1.2021 - 13 K 365/17 K,G,F

Zum Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Es existiert bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind. Das ist einer von zwei Aspekten, weshalb der Senat die Revision zugelassen hat.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Sie betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. In den Streitjahren 2009 bis 2011 hatte die Klägerin ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV überlassen. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Sie hatte in den Streitjahren zudem eine Krankenhauscafeteria betrieben, in der sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab.

Das Finanzamt war im Anschluss an eine Betriebsprüfung der Ansicht, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen. Die Behörde erließ entsprechende Körperschaftsteuer-, Verlustfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 bis 2011.

Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 2/21 anhängig.

Die Gründe:
Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen sind nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen.

Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses sind typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung ist allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren.

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen sind im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet hatte. Das Finanzamt hat insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.

Es existiert bisher jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i.S.v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind. Ebenso fehlt bisher eine Rechtsprechung dazu, ob Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs teilweise einem ebenfalls unterhaltenen Zweckbetrieb zuzuordnen sind, wenn Mitarbeiter des Zweckbetriebs Leistungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu einem verbilligten Preis überlassen bekommen. Infolgedessen hat der Senat die Revision zugelassen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.03.2021 14:03
Quelle: FG Münster - Pressemitteilung vom 3.3.2021

zurück zur vorherigen Seite