Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 19)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BAG 26.8.2020, 7 ABR 24/18
Errichtung eines Konzernbetriebsrats in einem öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzern

1. Maßgeblich für den Konzernbegriff, den das BetrVG nicht selbst bestimmt, sind aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in § 54 Abs. 1 BetrVG auf § 18 Abs. 1 AktG die Regelungen des Aktiengesetzes. In diesen wird der Unternehmensbegriff rechtsformneutral verwandt, sodass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Konzernspitze sein kann.

2. Sind unter einheitlicher Leitung einer öffentlich-rechtlich organisierten Konzernspitze beherrschte Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform organisiert, kann für diese bei der öffentlich-rechtlichen Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat i.S.d. § 54 BetrVG gebildet werden.

3. § 130 BetrVG steht der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den privatrechtlich organisierten Teil eines Unterordnungskonzerns mit öffentlich-rechtlicher Konzernspitze nicht entgegen. Die Arbeitnehmer des herrschenden öffentlich-rechtlich organisierten Unter-nehmens können bei der Errichtung des Konzernbetriebsrates jedoch nicht berücksichtigt werden.
(alle nicht amtl.)


OLG Schleswig 18.12.2020, 1 U 102/19
Zweifel über die Identität der klagenden Gesellschaft

Die Auslegung einer Klageschrift anhand ihres Inhaltes und der zur Begründung des Anspruchs beigefügten Anlagen kann ergeben, dass anstelle der im Rubrum genannten, tatsächlich existierenden Person, eine andere Person Klägerin des Verfahrens ist.
(amtl.)


OLG München 3.12.2020, 23 U 5742/19
Zur Informationspflicht des Verkäufers über konkrete Vorkommnisse, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind

1. Bei einem Unternehmensverkauf ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind, z.B. erhebliche Zahlungsrückstände, mehrfache Mahnungen und Liquiditätsengpässe. In gleicher Weise muss er ggf. deutlich und unmissverständlich darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte.

2. Eine in einer unwahren, irreführenden Angabe des Verkäufers eines Unternehmens (hier u.a. die Aussage, dass das Ganze jetzt „wieder erheblich ins Plus“ gehe, obwohl die Gesellschaft zuvor noch niemals ein positives Ergebnis erzielt hatte) liegende Täuschung entfällt nicht dadurch wieder, dass dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben werden, die ihrerseits kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zeichnen.

3. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Rechte und Ansprüche des Erwerbers wegen Mängeln erfasst grundsätzlich nicht die Haftung des Unternehmensverkäufers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen aus c.i.c.
(alle amtl.)


FG Nürnberg 13.10.2020, 1 K 1065/19
Kostenübernahme für Familienurlaub eines Mehrheitsgesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung; keine Pauschalierung gem. § 37b EStG

1. Die Übernahme der Kosten des Familienurlaubs eines Mehrheitsgesellschafters, auch für überobligatorische Leistungen, stellt jedenfalls dann, wenn die Übernahme der Kosten nicht auf einer im Voraus getroffenen Vereinbarung beruht, sondern für ein zurückliegendes Geschäftsjahr erfolgt, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

2. Eine Besteuerung der Kosten für die Übernahme des Familienurlaubs gemäß § 37b EStG mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Kostenübernahme nicht um eine betrieblich veranlasste Zuwendung, sondern um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung handelt.
(alle nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.05.2021 10:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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