Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 31)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 15.4.2021, III ZR 139/20
Vertragsschluss mit noch zu gründender GmbH; keine generelle Einschränkung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands durch Stiftungszweck

1. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH v. 20.6.1983 – II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; BGH v. 7.5.1984 – II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; BGH v. 13.1.1992 – II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164; BGH v. 7.2.1996 – IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723).

2. Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH v. 30.3.1953 – IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446; BGH v. 16.1.1957 – IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB).

3. Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen „Gemeinnützigkeit“ bedarf es dabei grundsätzlich nicht.
(alle amtl.)


OLG Hamburg 12.2.2021, 11 AktG 1/20
Anfechtung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses wegen faktischen Bezugszwangs

1. Auch in einer börsennotierten Aktiengesellschaft kommt bei einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss eine Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Treuepflichtverstoßes in Betracht, wenn der deutlich unter dem Börsenkurs der Aktien liegende Ausgabekurs zu einem faktischen Bezugszwang führt. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich; eine pauschale Betrachtung verbietet sich.

2. Für die Frage, ob die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels und hieraus zu erwartende Erlöse den faktischen Bezugszwang kompensieren können, kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem wahren (inneren) Wert der Aktien an, sondern auf den Vergleich mit dem rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung.

3. Im Freigabeverfahren nach § 246a AktG muss der Antragsgegner seine Behauptung, dass der Bezugsrechtshandel nicht funktionieren werde, glaubhaft machen.
(alle amtl.)


BFH 17.11.2020, I R 72/16
Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.
(amtl.)


FG Hamburg 17.3.2021, 2 K 172/18 (nrkr.; Az. des BFH: I B 34/21)
Konzernumlage für Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft als vGA

Eine Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft in Höhe eines festen Prozentsatzes von deren Umsatz kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.08.2021 09:56
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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