Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 40)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 28.6.2022, 6 StR 511/21
Zur Berücksichtigung drohender Inhabilität gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG im Rahmen der Strafzumessung

1. Inhabil gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG ist bereits, wer wegen mehrerer Katalogtaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, selbst wenn sämtliche Einzelstrafen, aus denen sich die Gesamtstrafe zusammensetzt, die Jahresgrenze nicht erreichen.

2. Im Rahmen der Strafzumessung ist die drohende Inhabilität zugunsten des Täters zu berücksichtigen.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Frankfurt 2.3.2022, 17 U 108/20
Haftung der Depotbank des Verkäufers für Steuernachforderungen und der strafrechtlichen Einziehung unterliegender Beträge

1. Zur Frage der Haftung der Depotbank des Verkäufers gegenüber dem Aktienerwerber für Steuernachforderungen und eingezogene Beträge, insbesondere im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs und wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
(amtl.)

2. Zur Abwicklung strafbarer und sittenwidriger Cum/ex-Geschäfte zwischen den Beteiligten.
(nicht amtl.)

 

BFH 21.2.2022, I R 51/19
§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG umfasst keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen

Das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rz. Org.33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314).
(amtl.)

 

Hessisches FG 29.9.2021, 4 K 1476/20
Qualifizierung von Gehaltszuführungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf ein sog. Zeitwertkonto als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zuführungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Investmentkonto das als Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers geführt wird und das zur Ansammlung von Wertguthaben dient, um durch laufenden Gehaltsverzicht zukünftig nach Zeit bemessene Freizeit – in Form einer späteren zeitlichen Freistellung – zu erkaufen, sind dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsphase beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet.

2. In diesen Fällen liegt wirtschaftlich betrachtet eine bloße Entgeltumwandlung vor, bei der der Gesellschaftergeschäftsführer durch Rücklage bereits erdienter Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge über sein eigenes Vermögen verfügt.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.10.2022 10:58
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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