Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 48)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Stuttgart 24.5.2022, 12 U 298/21
Mitverschuldenseinwand und Verschuldenszurechnung bei Abschlussprüferhaftung

Bei der Anwendung des § 254 BGB im Rahmen der Wirtschaftsprüferhaftung aufgrund des § 323 HGB ist größere Zurückhaltung als üblich geboten. Gleichwohl kann bei grob fahrlässigem Verhalten der geprüften Gesellschaft und nur leicht fahrlässigen Verstößen des Wirtschaftsprüfers dessen Haftung im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies ist insb. anzunehmen bei täuschendem Verhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft sowie bei einem grob fahrlässigen Verhalten der Geschäftsführung der Gesellschaft.
(nicht amtl.)


OLG München 3.8.2022, 3 U 1989/22
Aussetzung von Berufungsverfahren nach § 8 KapMuG im Fall der Wirecard AG

1. Für die Entscheidung über die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind ausschließlich die im Gesetz genannten Voraussetzungen maßgeblich.

2. Bei dem Kauf von Aktien spricht ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften der Verwaltung der Gesellschaft nicht gekauft hätten.
(alle nicht amtl.)


BFH 12.4.2022, VIII R 35/19
Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen

1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gem. § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.

2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.11.2022 10:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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