Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 2)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 6.10.2022, VII ZR 895/21
Zum Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Wird eine E Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
(amtl.)

 

BGH 19.7.2022, XI ZB 32/21
Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und zur Zuständigkeit des Senats, hierüber zu entscheiden (weitere Bestätigung von BGH v. 19.1.2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rz. 22 ff. = AG 2021, 464), sowie zur Bedeutung von gem. § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht näher begründeten Beschlüssen.
(amtl.)

 

OLG Frankfurt 5.4.2022, 10 U 200/20
Vermächtnis eines zu verkaufenden Wertpapierdepots

1. Hat eine Erblasserin Wertpapiere im Wert von 780.000 € sechs Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des § 2173 BGB anwendbar.

2. Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen Wert von 101.000 € auf, weil – nach Testamentserrichtung erfolgte – Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe mithin beweisen, dass die Erblasserin nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.
(alle amtl.)

 

OLG Koblenz 3.2.2022, 1 U 651/21
Keine Amtspflichtverletzung des Notars durch Beurkundung und Vollzug eines Kaufvertrags bei Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer der Verkäufer-GmbH

1. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt. Etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken sich nur im Innenverhältnis der Gesellschaft aus. Ausnahmen kommen nur in Fällen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht in Betracht.

2. Dementsprechend muss ein Notar die Vertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrags auch nur anhand des Handelsregisters feststellen. Etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis muss der Notar dagegen nicht prüfen. Weitergehende Pflichten bestehen nur dann, wenn für den Notar ein Missbrauch der Vertretungsmacht zweifelsfrei erkennbar ist.
(alle nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.01.2023 11:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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