Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 34)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 19.1.2023, V ZB 28/22
Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

1. Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

2. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht – entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift – lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.
(alle amtl.)

 

OLG München 16.11.2022, 7 U 2052/21
Kündigung eines Beratervertrags, auf dem eine Vorstandsbestellung beruht, aus wichtigem Grund

1. Beruht die Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstands einer AG auf einem Beratervertrag mit der Gesellschaft, gilt für die Kündigung des Beratervertrags die Vorschrift des § 626 BGB i.V.m. § 84 Abs. 3 Satz 5 AktG.

2. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt insbesondere bei gravierenden Verstößen gegen die organschaftlichen Pflichten eines Vorstandsmitglieds vor. Dagegen genügen geringfügige Verstöße nicht; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Verstöße während der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 14.2.2023, IX R 23/21
Relevante Beteiligung gem. § 17 Abs. 1 EStG an einer „Corporation“ nach US-amerikanischem Recht (Delaware)

1. Anteile an einer „Corporation“ nach US-amerikanischem Recht gehören zu den ähnlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG.

2. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der (inländischen) Kapitalgesellschaft an; bei Auslandskapitalgesellschaften ist auf eine entsprechende Bezugsgröße abzustellen, die die kapitalmäßige Beteiligung des Gesellschafters in vergleichbarer Weise wiedergibt.

3. Diese Bezugsgröße muss bei Auslandskapitalgesellschaften, die nicht dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegen, Auskunft über das tatsächlich übernommene Gesellschaftskapital geben. Maßgeblich ist, welchen Beitrag der Gesellschafter zu dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen erbracht hat; damit korrespondiert sein Anspruch auf Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft. Auf eine Größe, die dem genehmigten Kapital nach deutschem Recht entspricht, kann in diesem Zusammenhang auch dann nicht abgestellt werden, wenn sie sich als einzige aus einem öffentlichen Register ergibt.

4. Die Feststellung des ausländischen Rechts gehört revisionsrechtlich zu den – den BFH bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) – tatsächlichen Feststellungen des FG.
(alle amtl.)

 

BFH 20.10.2022, III R 35/21
Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

1. Die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

2. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.08.2023 11:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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