VG Berlin v. 5.9.2023 - VG 26 K 251/22

Vergabe regionaler Wirtschaftsfördermittel darf an wirtschaftliche Substanz des antragstellenden Unternehmens geknüpft werden

Die Investitionsbank Berlin darf bei der Vergabe regionaler Wirtschaftsfördermittel verlangen, dass das die Fördermittel beantragende Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Substanz verfügt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen Teil einer wirtschaftlich gesunden Unternehmensgruppe ist.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH errichtet an der Rummelsburger Bucht ein sog. Wasserhaus. Dabei handelt es sich um ein Museum mit aquatischen Präsentationen und Erlebnisbereichen zu den Themen Wasser, Lebensräume für Fauna und Flora, Naturschutz und Ökologie. Hierfür beantragte die Klägerin bei der Investitionsbank Berlin Fördermittel im Rahmen der regionalen Wirtschafts- und Tourismusförderung. Die Investitionsbank Berlin lehnte den Antrag ab. Da die Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre hohe Verluste auswiesen, könne die Klägerin nicht gefördert werden.

Das VG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG beantragt werden.

Die Gründe:
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf die beantragte finanzielle Förderung. Die im Rahmen der Vergabe von regionalen Wirtschaftsfördermitteln zu treffende Ermessensentscheidung der Investitionsbank ist frei von Rechtsfehlern. Es ist nicht zweckwidrig, von der Klägerin den Nachweis einer gewissen wirtschaftlichen Substanz zu verlangen und diese aufgrund der letzten zwei Jahresabschlüsse zu verneinen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie Teil einer Unternehmensgruppe ist, die sich ihrerseits nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und die Klägerin bei Bedarf mit finanziellen Mitteln ausstatten würde. Die Investitionsbank durfte auf die Verhältnisse der Klägerin abstellen, weil diese den Förderantrag gestellt hat, die betriebliche Investition vornimmt und nur sie im Falle einer Rückforderung der Fördermittel haftet. Damit hat die Investitionsbank die Grenzen des EU-Beihilfenrechts nicht überschritten und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2023 12:37
Quelle: VG Berlin PM Nr. 37 vom 5.9.2023

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