Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 38)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2023 – 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Ein Vermerk ist i.S.d. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache des Fehlens der Unterschrift und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind. Die bloße Angabe „signature could not be obtained“ ist insoweit nicht hinreichend, da daraus nur hervorgeht, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte, nicht aber, warum diese Unterschrift nicht erlangt werden konnte.
amtl.)

 

AG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2023 – 61c RES 1/23
Anzeige des Restrukturierungsvorhabens durch GmbH-Geschäftsführer nur bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit

1. Das Restrukturierungsvorhaben darf der GmbH-Geschäftsführer nur dann gem. § 31 StaRUG gegenüber dem Gericht anzeigen, wenn die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt hat.

2. Wird die Anzeige ohne Zustimmung der Gesellschafter gemacht, so ist sie dennoch wirksam, sofern nicht die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht Anwendung finden (wie im konkreten Fall).
(alle nicht amtl.)

 

OLG Dresden, Beschl. v. 16.2.2023 – 12 W 13/23
Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger und eines von diesen beauftragten Rechtsanwalts

Einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu.
(amtl.)

 

BFH, Urt. v. 7.12.2022 – I R 15/19
Abziehbarer Abschöpfungsteil einer EG-Kartellgeldbuße nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbs. 1 EStG

1. NV: Eine EG-Kartellgeldbuße unterliegt nicht dem Abzugsverbot von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbs. 1 EStG festgestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH v. 7.11.2013 – IV R 4/12, BFHE 243, 493 = BStBl. II 2014, 306 = FR 2014, 528; s. zu einer nach nationalem Recht verhängten kartellrechtlichen Geldbuße auch BFH v. 22.5.2019 – XI R 40/17, BFHE 265, 113 = BStBl. II 2019, 663 = AG 2020, 47 = GmbHR 2019, 1254 m. Anm. Binnewies/Mehlhaf). An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (s. bereits BFH v. 24.3.2004 – I B 203/03, BFH/NV 2004, 959 unter III.2.d aa) bzw. anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, festzustellen, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Festsetzung des Bußgeldes die tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt messbar waren bzw. im Bußgeldverfahren festgestellt wurden und sich auf die Bemessung des Bußgeldes ausgewirkt haben.

2. NV: Zur Berechnungsmethodik des Höchstbetrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern bei Körperschaften (Auswirkung von geleisteten Spenden).
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2023 11:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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