Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Bayerischer AGH 9.5.2023, BayAGH III-4-19/21
Keine Zulassung als Syndikus für GmbH-Geschäftsführer

1. Das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag.

2. Arbeitnehmer i.S.d. § 611a BGB ist hingegen, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

3. Neben dem Wortlaut spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dagegen, das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO anzusehen. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses in dieser Vorschrift kann nicht im Sinne eines Oberbegriffs verstanden werden, der auch das Dienstverhältnis umfasst.
(alle nicht amtl.)

 

LAG Köln 1.2.2023, 5 TaBVGa 1/23
Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat in einem Betrieb durch Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angeordnet werden.

2. Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt und aus der jetzigen Perspektive die notwendige Kausalität zwischen dem Wahlverstoß und dem Wahlergebnis zu prognostizieren ist (§ 21 Abs. 1 MitbestG). Die vom BAG für Betriebsratswahlen entwickelten Grundsätze sind auf Aufsichtsratswahlen nicht übertragbar.

3. Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes ist zunächst, dass die Antragssteller ihre Rechte nicht in einem regulären Verfahren wahren könnten. Diese Voraussetzung ist bei einem auf Abbruch einer Wahl gerichteten Antrag regelmäßig gegeben. Das Vorliegen dieses Umstands allein begründet noch keinen Verfügungsgrund. Für den Verfügungsgrund ist vielmehr zusätzlich zu verlangen, dass nach Einschätzung des Gerichts die Wahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre. Daher ist der Eingriff bereits im Vorfeld der Wahl durch eine einstweilige Verfügung nur dann gerechtfertigt, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht keine Zweifel daran hat, dass ein anderes Gericht im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu einer übereinstimmenden Einschätzung der Rechtslage kommen würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Wahlvorstand eine in einem späteren Anfechtungsverfahren aussichtsreiche Rechtsposition vertritt, wiegt das Interesse des Wahlvorstands an einer planmäßigen Durchführung der Wahl mehr als das Interesse der Antragsteller an dem Abbruch der Wahl.
(alle amtl.)

 

OLG Hamm 21.2.2022, 8 U 1/17
Nachweis der Eigenschaft als Aktionär

1. Die Regelung des § 67 Abs. 2 und Abs. 7 AktG über den Nachweis der Aktionärseigenschaft gegenüber der Gesellschaft findet keine Anwendung, wenn die Gesellschaft nicht über ein ordnungsmäßiges Aktien- oder Zwischenscheinregister verfügt.

2. Namensaktien können ebenso wie Zwischenscheine durch Abtretung oder durch Indossament übertragen werden.

3. Aktionäre können nicht anstelle der Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eine einfache Feststellungsklage erheben. Eine Feststellungsklage Dritter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 20.4.2023, IV R 20/20
Ausfall des Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft von Abgeltungswirkung umfasst

Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, gehört der hierdurch entstehende Verlust zu den Einkünften nach § 16 Abs. 3 EStG und ist mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG).
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2023 11:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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