Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen KW 46

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 15.9.2023, V ZR 77/22
Bereitstellung vertragswesentlicher Informationen im Datenraum als Erfüllung der Aufklärungspflicht durch Verkäufer

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
(amtl.)

 

OLG Köln 9.12.2021, 18 U 177/18
Zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einer beendeten Beteiligung als stiller Gesellschafter; Kündigungsschaden

1. § 628 Abs. 2 BGB ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf alle Dauerschuldverhältnisse entsprechend angewandt werden kann.

2. Die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung erfordert hierbei die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bloße Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen hingegen eine außerordentliche Kündigung nicht.

3. Hierzu gehört auch die Pflicht, pünktlich einen Jahresabschluss zu erstellen, der den Gesetzen und Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

4. Infolge der – zu vertretenden – Pflichtverletzungen ist die stille Gesellschafterin so zu stellen, als wenn sie die stille Gesellschaft nicht außerordentlich gekündigt hätte und stattdessen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 7.6.2023, I R 50/19
Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2023 11:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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