Heft 8 / 2012

In der aktuellen Ausgabe der GmbHR (Heft 8, Erscheinungstermin: 15. April 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Römermann, Volker, Neue Herausforderungen durch das ESUG – ein Überblick, GmbHR 2012, 421-425
    Das am 1.3.2012 in weiten Teilen in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz: ESUG, ist die erste der angekündigten drei Stufen zur umfassenden Reform des deutschen Insolvenzrechts. Programmatische Zielsetzung des Gesetzgebers war es, das Insolvenzverfahren zur Verbesserung der Sanierungschancen planbarer zu machen. Der Rechtsstandort Deutschland soll durch verschiedenste Anpassungen für die Sanierungspraxis attraktiver gemacht werden. Auf das GmbH-Recht wirkt sich das in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutierte Gesetz erheblich aus, vor allem weil die Insolvenzordnung nunmehr ihre gesellschaftsrechtliche Enthaltsamkeit endgültig aufgegeben hat. Für die Gesellschafter, die Gesellschaftsorgane und die Gläubiger der GmbH bedeutet das zum einen, dass sich die Sanierung “ihrer” Gesellschaft besser bewerkstelligen lässt, und zum anderen, dass sie neuen Herausforderungen gegenüber stehen.
  • Römermann, Volker / Praß, Jan-Philipp, Beratung der GmbH als Schuldnerin in Krise und Insolvenz nach dem ESUG, GmbHR 2012, 425-431
    Mit dem ESUG wird sich die Beratung von GmbHs in Insolvenznähe grundlegend neu ausrichten müssen. Die neugeschaffenen bzw. reformierten Maßnahmen zur Sanierung des Rechtsträgers bieten neue Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen. Andererseits steigen die Aufgaben und damit auch die Herausforderungen für Schuldnerberater; das betrifft sämtliche Stadien der vorinsolvenzlichen Beratung. Vor allem aber wird die ausführliche Vorbereitung des Insolvenzverfahrens wesentlich an Bedeutung gewinnen; sie ist nunmehr deutlich erleichtert und damit lohnender.
  • Meyer-Löwy, Bernd / Bruder, Florian, Beratung der Gläubiger einer GmbH in Krise und Insolvenz nach dem ESUG, GmbHR 2012, 432-439
    Die Neuregelungen des ESUG wurden nicht zuletzt von Gläubigervertretern angestoßen; diese kritisieren bereits seit geraumer Zeit die im Vergleich zu englischen und US-amerikanischen Insolvenzverfahren identifizierten wesentlichen Defizite: mangelnde Transparenz und Planbarkeit bei Bestellung des Sach-/Insolvenzverwalters sowie der Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens, inklusive Beendigung des Insolvenzverfahrens und Wiedereintritt in den Markt. Zudem wurde die fehlende Durchsetzbarkeit eines Debt-Equity-Swaps gegen den Willen der Gesellschafter bemängelt. Die Gläubiger erwarten nun, dass sich diese Regelungen auch in der Praxis bewähren. Nachfolgend soll dargestellt werden, welche Neuregelungen im ESUG Relevanz für die Beratungspraxis von Gläubigervertretern haben. Dabei soll insbesondere herausgearbeitet werden, ob die Neuregelungen zu einer Änderung der bisherigen Strategie und Taktik der Gläubiger führen. Dafür sollen zunächst die Gläubigergruppen und ihre Interessen identifiziert und sich dann im Anschluss gefragt werden, ob und inwiefern sich durch das ESUG Änderungen in “traditionellen Beratungslinien” bzw. neue Chancen ergeben. Im Ergebnis müssen aber Gläubiger, Gesellschafter und Schuldner von der praktischen Planbarkeit und Durchführbarkeit der konkreten, von der Insolvenzordnung bereitgestellten Sanierungsmaßnahmen überzeugt sein. Nur dann werden sie bereit sein, diese Verfahren anzunehmen, statt wie bisher außergerichtliche Sanierungsversuche bis zur Insolvenzantragspflicht voranzutreiben.
  • Neubert, Klaus, Das neue Insolvenzeröffnungsverfahren nach dem ESUG, GmbHR 2012, 439-445
    Erschien schon das bisherige Insolvenzantragsverfahren, auch vorläufige Insolvenz genannt, den Beteiligten oft als “black box”, bei der weder Ablauf noch Ergebnis transparent erschienen, so drohen die durch das ESUG geschaffenen neuen Möglichkeiten das Insolvenzgericht sogar als “black hole” erscheinen zu lassen, in dem Anträge scheinbar folgenlos – weil nicht beschwerdefähig – verschwinden können. Tatsächlich ist weder das eine, noch das andere zutreffend. Auch wenn sich die Gerichtspraxis nicht nur zwischen den Gerichten, sondern sogar innerhalb eines Gerichts als unterschiedlich erweisen kann, existieren doch gewisse Grundregeln und identische Abläufe, deren Kenntnis die eigenen Handlungsmöglichkeiten doch effektiver erscheinen lassen. Dieser Beitrag will deshalb einen Überblick über das geben, was zwischen Antragstellung und Eröffnung im insolvenzrechtlichen Dezernat von Richterinnen und Richtern vor sich geht.
  • Vallender, Heinz, Die Eigenverwaltung in neuem Gewand nach dem ESUG, GmbHR 2012, 445-450
    Unternehmen in der Krise haben in der Vergangenheit die Eigenverwaltung selten als Sanierungsoption gewählt, weil ihnen dieses Rechtsinstitut keine hinreichende Planungssicherheit bot. Dies dürfte sich durch das modifizierte Eigenverwaltungsverfahren aufgrund des ESUG ändern. Dieser Beitrag zeigt die erleichterten Zugangsbedingungen auf, beschreibt die Position des anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestellenden vorläufigen Sachwalters und geht auf die grundlegende Korrektur des Verhältnisses der Eigenverwaltung zu den gesellschaftsrechtlichen Bindungen der Geschäftsleitung ein. Die Eigenverwaltung im neuen Gewand bietet einen hinreichenden Anreiz, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Weg zum Insolvenzgericht zu beschreiten, um in Kombination mit einem Schutzschirmverfahren und einem Insolvenzplan die Sanierung des Unternehmens in einem gerichtlichen Verfahren anzustreben.
  • Vallender, Heinz, Das neue Schutzschirmverfahren nach dem ESUG, GmbHR 2012, 450-455
    Mit dem in § 270b InsO geregelten Schutzschirmverfahren bietet die Insolvenzordnung erstmals eine Sanierungsoption an, die den Vergleich mit entsprechenden ausländischen Bestimmungen nicht zu scheuen braucht. Als neues Rechtsinstitut wirft das Schutzschirmverfahren naturgemäß eine Vielzahl von Fragen auf, denen dieser Beitrag im Einzelnen nachgeht. Dabei erstreckt sich der Fragenkatalog von den Anforderungen an den Inhalt der Bescheinigung über die Zulässigkeit der Bestellung eines Sachverständigen bis zur Plausibilitätskontrolle durch das Insolvenzgericht bei einem Antrag des Schuldners auf Begründung von Masseverbindlichkeiten.
  • Rattunde, Rolf, Das neue Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG, GmbHR 2012, 455-462
    Die Einführung des Insolvenzplanverfahrens sollte für das deutsche Sanierungsrecht für Unternehmen zu einer echten Option in der Krise und international konkurrenzfähig werden. Wie das Insolvenzplanverfahren abläuft und warum die Hoffnungen nach der Einführung zunächst enttäuscht wurden, wird im Nachfolgenden dargestellt. Das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) soll nunmehr die Erwartungen erfüllen, in dem es Probleme des Planverfahrensrechts beseitigt. Zukünftig soll es möglich sein, das Verfahren planbar zu gestalten, in Plänen auch andere Regelungen als zum bloßen Forderungsverzicht zu treffen, insbesondere zum Verfahren, zur Haftung, zu Kosten und zu Eingriffen in die Rechte der Gesellschafter. Der Autor prophezeit dem neuen Planverfahren eine weitaus größere Bedeutung als bisher, wenngleich einige Probleme, insbesondere des Steuerrechts, weiterhin ungelöst sind. In dem Beitrag wird der Debt-Equity-Swap ausgeklammert, auf den im nachfolgenden Aufsatz von Spliedt besonders eingegangen wird.
  • Spliedt, Jürgen D., Debt-Equity-Swap und weitere Strukturänderungen nach dem ESUG, GmbHR 2012, 462-471
    Die am 1.3.2012 durch das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” in Kraft getretenen Änderungen der InsO ermöglichen erstmals den Eingriff in Gesellschafterrechte. Erforderlich ist dazu zwar ein Insolvenzplan, während der Verwalter keine Eingriffsmöglichkeiten hat. Aber dafür sind die Gestaltungsmöglichkeiten umso umfassender; denn “im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist” (§ 225a Abs. 3 InsO). Der Umfang und die Effizienz dieser Gestaltungsmöglichkeiten soll nachfolgend untersucht werden. Um zu überlegen, ob die Novelle einen echten Sanierungsgewinn bringt, soll ein Überblick über die Anforderungen an Satzungsänderungen vorangestellt werden, die zur Überwindung einer Krise außerhalb eines Insolvenzverfahrens in Betracht kommen.
  • Blöse, Jochen, Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter nach dem ESUG, GmbHR 2012, 471-478
    Auch wenn das ESUG sich nicht ausdrücklich mit der Haftung des GmbH-Geschäftsführers oder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft in anderer Rechtsform befasst, sind in ihm Regelungen enthalten, die Haftungsrelevanz besitzen können. In erster Linie ist hier an die Neuregelung des notwendigen Inhalts eines Eröffnungsantrags zu denken, die sich in den Ergänzungen des § 13 InsO findet. Für die Gesellschafter wird das Thema Haftung ausdrücklich thematisiert. Im Zusammenhang mit den Regelungen zum Debt-Equity-Swap (§ 225a Abs. 2 InsO) wird die Gefahr einer Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt der Differenzhaftung abgemildert (§ 254 Abs. 4 InsO).
  • Vallender, Heinz, Sanierungsoptionen bei grenzüberschreitenden Insolvenzen nach dem ESUG, GmbHR 2012, 478-483
    Ein Ziel des ESUG ist es, den Insolvenz- und Sanierungsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten. Gerade bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren erwies sich die Tatsache, dass das deutsche Insolvenzrecht den Gerichten keine ausdrückliche Befugnis zur Kommunikation und Kooperation mit ausländischen Gerichten einräumte, als sanierungshemmend. Die durch das ESUG eingeführte Vorschrift des § 348 Abs. 2 InsO bietet nunmehr den Gerichten einen rechtlichen Rahmen, sich mit ausländischen Gerichten über Verfahrensabläufe abzustimmen und für das jeweilige Verfahren bedeutsame Informationen auszutauschen. Dieser Beitrag stellt nicht nur die neue Regelung vor, sondern geht darüber hinaus der Frage nach, ob das ESUG dem aus Gläubigersicht unerwünschten “forum-shopping” künftig den “Wind aus den Segeln” nimmt.

Rechtsprechung

  • BGH v. 9.2.2012 - IX ZB 230/10, Insolvenz: Berücksichtigung von Ansprüchen auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung bei Insolvenzverwalter-Vergütung, GmbHR 2012, 483-484

GmbHR im Blickpunkt

  • Römermann, Volker / Vallender, Heinz, Schwerpunktheft zum ESUG, GmbHR 2012, R101

Steuer- & Bilanzrecht

  • Redaktion GmbH-Rundschau, , Gesamtplanrechtsprechung bei komplexer gesellschaftsrechtlicher Reorganisation, GmbHR 2012, R105
  • Redaktion GmbH-Rundschau, , Nießbrauchsvorbehalt als Hinderungsgrund für unentgeltliche Anteilsübertragung, GmbHR 2012, R105-R106
  • Redaktion GmbH-Rundschau, , Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze nach den Entscheidungen des BVerfG vom 7.7.2010, GmbHR 2012, R106-R107

Arbeits- & Sozialrecht

  • Kothe-Heggemann, Claudia, Mehrarbeit und Vergütungserwartungen, GmbHR 2012, R107

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.04.2012 13:41